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E-Rechnung: Empfang, Formate und Übergangsfristen

Redaktioneller Stand: 14. September 2026. Allgemeine Informationen; keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die jeweils geltenden Vorschriften.

Empfang und Versand unterscheiden

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können. Für den Empfang kann ein E-Mail-Postfach ausreichen. Eine einfache PDF-Datei ist keine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn.

Übergangsfristen für die Ausstellung

  • Bis zum 31. Dezember 2026 können alle Rechnungsaussteller die allgemeine Übergangsregelung nutzen. Papier ist zulässig; für andere elektronische Formate wie PDF ist die Zustimmung des Empfängers erforderlich.
  • Bei einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro verlängert sich diese Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027. Daneben gibt es eine besondere Übergangsregelung für bestimmte EDI-Verfahren.
  • Ab 2028 greifen die allgemeinen Übergangsregelungen nicht mehr. Gesetzliche Ausnahmen bestehen weiterhin, etwa für bestimmte steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise und Rechnungen von Kleinunternehmern.

Formate und betriebliche Umsetzung

XRechnung und geeignete ZUGFeRD-Profile erfüllen die Anforderungen an strukturierte Rechnungen. Nicht jedes Profil oder jede PDF-Datei mit Anhang genügt. Zu klären sind Empfang, Prüfung, Aufbewahrung des strukturierten Datensatzes und die Anbindung an die Buchhaltung. Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gelten zusätzliche Vorgaben.

Weiterführende Quellen

  • BMF: Fragen und Antworten zur E-Rechnung
  • § 27 UStG

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