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Hofladen: Landwirtschaft und gewerblichen Handel abgrenzen

Redaktioneller Stand: 14. September 2026. Allgemeine Informationen; keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die jeweils geltenden Vorschriften.

Warenströme getrennt betrachten

Der Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Handel mit fremden Erzeugnissen können unterschiedlich einzuordnen sein. Entscheidend sind die tatsächlichen Tätigkeiten und Warenströme. Zukäufe dürfen deshalb nicht allein nach ihrer Bezeichnung in der Warenwirtschaft beurteilt werden.

Umsatzgrenzen richtig anwenden

R 15.5 EStR sieht für bestimmte landwirtschaftliche Nebenumsätze sowohl eine relative Grenze von einem Drittel des Gesamtumsatzes als auch eine absolute Grenze von 51.500 Euro ohne Umsatzsteuer vor. Es geht um Umsätze aus den betreffenden Tätigkeiten, nicht pauschal um den Einkaufswert sämtlicher Zukäufe. Weitere Voraussetzungen, die nachhaltige Entwicklung und gegebenenfalls die Zusammenrechnung mehrerer Nebenleistungen sind zu prüfen.

Folgen hängen von der Betriebsform ab

Bei Personengesellschaften kann § 15 Abs. 3 EStG relevant werden. Eine organisatorische oder rechtliche Trennung des Handels ist keine allgemeine Garantie für den Erhalt landwirtschaftlicher Einkünfte. Vor einer Umstrukturierung müssen auch Grundstücksnutzung, Verträge, Beteiligungen und mögliche weitere Steuerfolgen geprüft werden.

Für die Beratung hilfreich sind getrennte Umsatzaufzeichnungen zu eigenen und fremden Erzeugnissen sowie Unterlagen zur bestehenden Betriebsstruktur.

Weiterführende Quellen

  • Amtliche Einkommensteuer-Hinweise: § 15, R 15.5
  • § 15 EStG

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