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Marktverkauf: Umsatzsteuerheft und Kassenaufzeichnungen

Redaktioneller Stand: 14. September 2026. Allgemeine Informationen; keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die jeweils geltenden Vorschriften.

Wann ein Umsatzsteuerheft erforderlich ist

§ 22 Abs. 5 UStG regelt eine Steuerheftpflicht für bestimmte Umsätze außerhalb einer gewerblichen Niederlassung. Der Einsatz einer offenen Ladenkasse allein begründet diese Pflicht nicht. § 68 UStDV enthält wichtige Befreiungen, unter anderem bei einer inländischen gewerblichen Niederlassung mit ordnungsgemäßen Aufzeichnungen, für bestimmte nach § 24 UStG besteuerte Umsätze und bei Buchführung. Ob eine Bescheinigung erforderlich ist, hängt vom Befreiungstatbestand ab.

Offene Ladenkasse oder elektronisches System

Bareinnahmen und Barausgaben sind täglich festzuhalten. Bei einer offenen Ladenkasse sind die Voraussetzungen für Einzelaufzeichnungen und gegebenenfalls die Ermittlung der Tageslosung anhand des tatsächlich gezählten Kassenbestands zu beachten. Eine allgemeine Pflicht zu einem gesonderten Zählprotokoll besteht nicht allein deshalb.

Für elektronische Aufzeichnungssysteme im Anwendungsbereich des § 146a AO gelten besondere Vorgaben einschließlich technischer Sicherheitseinrichtung und Belegausgabe. Diese Belegausgabepflicht gilt nicht pauschal auch für eine offene Ladenkasse. Andere Rechnungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt.

Vor dem nächsten Markttermin

Kassenart, Aufzeichnungen, Steuerheftbefreiung und die zutreffenden Steuersätze sollten zum tatsächlichen Geschäftsmodell passen. Eine Softwareanbindung muss technisch mit dem eingesetzten Kassensystem abgestimmt werden.

Weiterführende Quellen

  • § 22 UStG
  • § 68 UStDV
  • § 146 AO
  • § 146a AO

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